AGB

Unsere Leistungen und Bedingungen (AGB) Stand 07.2018
 
1. Abschluss eines Reisevertrages
1a. Die Firma Fjord-Tours Angel und Familienreisen tritt als Vermittler für Leistungen im Auftrag fremder Leistungsträger (z.B. Busunternehmen, Fährgesellschaften, Ferienhausanlagen, Ferienhausbesitzer, Hotels  INTER CHALET Walther Angelreisen Akranes.de Romsdalfjordloge usw. . ) auf.
Der entsprechende Miet- oder Beherbergungsvertrag wird direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger geschlossen. Für diesen Miet- oder Beherbergungsvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers, welche dem Kunden vor Buchungsabschluss bekannt gegeben werden. Zwischen dem Kunden und der Firma Fjord-Tours wird somit ausschließlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Insofern ist die von der Firma Fjord-Tours zu erbringende Leistung ausschließlich die gewissenhafte Geschäftsbesorgung; also die mit der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Vermittlung eines Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger. Die Erbringung der Leistung selbst ist nicht Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Firma Fjord-Tours. Mit der Anmeldung bietet der Kunde Fjord Tours den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch Fjord Tours, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, ( fern- ) mündlich oder online vorgenommen werden. Bei der Vermittlung von uns durch INTER-CHALET nur Online. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung vorgenommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Fjord Tours oder des vermitellten Partners zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot durch Fjord Tours vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Fjord Tours die Annahme erklärt.

2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. Paragraph 651 k, BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Bei Vermittlung eines Fährtransfers ist bei Sparpaketen die Transfergebühr sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung in der gesamten Summe fällig. Die Restzahlung wird frühestens 30 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von Paragraph 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus dem hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Fjord Tours behält sich aber ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht voraussehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Supersparangebote der Color-Linie und Economy Angebote der Fjord-Linie und Stena – Linie sind flexible Tagespreise die sich nach der Auslastung des Schiffes richten und stündlich sich ändern können. Daher können wir Ihnen den genannten Preis der Fährüberfahrt nicht garantieren. Buchen Sie also rechtzeitig Ihr Angebot nach dessen Zustellung von uns, damit wir Ihnen noch den angebotenen Preis anbieten können. Wir haben keinen Einfluss auf die Preisgestaltung der Fährgesellschaften. Sollte sich der Preis zwischen Angebotserstellung und Ihrer Buchung erhöht oder vermindert haben, werden wir Sie schnellst möglich informieren. Sie haben dann die Möglichkeit das neue Angebot anzunehmen, oder die Reise kostenlos zu stornieren. Die Zahlungsbedingungen der Fähren richten sich nach deren AGB und werden von uns als Vermittler an Sie weiter gegeben.
Fjord Tours behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern Fjord Tours dies und genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Der nachträgliche Preisänderungsvorbehalt gilt nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. Fjord Tours wird ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin von seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen.
Bei der Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm von Fjord Tours zu verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung und Ersatzpersonen bei Buchungen direkt von Fjord-Tours vermittelt (kein fremder Leistungsträger) Ansonsten gelten deren AGB.
5.1 der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Fjord Tours. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Fjord Tours Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhungen nach Maßgabe der Ziffer 4. letzter Satz. Fjord Tours kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts vom vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zu Reisepreis pauschalieren:
Ferienwohnungen, , Pensionen, Bootstouren, Busgruppen-, Pauschalreisen, Angelboote
Bis 50 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises.
Ab 49 bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises.
Ab 29 bis 8 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises.
Ab 7 Tage vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises.
Bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
Fähre, Flug, Bahnanreise Bei vermittelten Beförderungsleistungen gelten die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
Wir empfehlen ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/ Reisekrankenversicherung. Nähere Infos hierzu unter unserem Partner die Europäische Reiseversicherung.
5.2. Andere Reisearten Die in Ziffer 5.1.1. und 5.1.2. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen AGB entwickelten Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderungsart vorgenommen, ( Umbuchung ) kann Fjord Tours bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgeld pro Reisenden von 25 € erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, das statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Fjord Tours kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Fjord Tours als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4. der Reisende hat das Recht, Fjord Tours nachzuweisen, das Fjord Tours tatsächlich keine oder geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5. Fjord Tours behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die Ihm gegenüber konkret zu beziffern und belegen sind.
5.6. Soweit von dem in Ziffer 5.1. und 5.2.dieser AGB geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich und gesondert hingewiesen.

6 Rücktritt und Kündigung durch Fjord Tours
Fjord Tours kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhalten einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Fjord Tours nachhaltig stört oder er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt Fjord Tours, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis
b) bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl , wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jeden Fall ist Fjord Tours verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Vorrausetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, das die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Fjord Tours den Kunden davon zu unterrichten.

7. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höhere Gewalt erheblich beschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Fjord Tours als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Fjord Tours für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Fjord Tours verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Vermittlung von Fremdleistungen
Wenn Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, vom RV lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, Fjord Tours trete im eigenen Namen auf, so haftet Fjord Tours insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht jedoch für das erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Für etwaige Haftung eines Leistungsträgers und/ oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts und / oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Fjord Tours kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Fjord Tours kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, das er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Fjord Tours innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigen, dem RV aus erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Fjord Tours verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Fjord Tours den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei den, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Fjord Tours nicht zu vertreten hat.

10 Vereinbarung nach Geltung der EG- Verordnung Nr 261/ 2004
Der Reisende vereinbart hiermit mit Fjord Tours das er die ihm aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge Überbuchung, Annullierung oder Verspätung von Flügen in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, das heißt, das den Reisenden befördernde Luftfrachtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch gegen Fjord Tours geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen; eine Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht für den Nachweis einer nicht erfolgreichen Durchsetzung seines Anspruchs das Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus bzw. sonstige geeignet erscheinende Unterlagen ( Telefonnotiz etc. ).
Anrechnung bei Reisepreisminderung: Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen auf Grund des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen Fjord Tours gem. Ziffer 9, dieser AGB anrechnen zu lassen. Es wird von Fjord Tours gewährleistet, das dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht; dem Reisenden wird auf Gründen der Beweisbarkeit empfohlen, den Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch bei Fjord Tours in der Frist des Paragraph 651 g BGB geltend zu machen.

11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von Fjord Tours für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Fjord Tours für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen Fjord Tours gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Fjord Tours bei Sachschäden bis 4100 €. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des 3 fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3. Fjord Tours haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, ein Schadenanspruch gegen Fjord Tours ist insoweit ausgeschlossen.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seien Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Vermieter  zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. Paragraph 651 g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglich Pflichtverletzungen durch Fjord Tours. Nach Ablauf der Reise kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach dem Paragraph 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der RV die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die Vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.

14. Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften
Fjord Tours steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass,- Visa und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuellen Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Fjord Tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Fjord Tours mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, das Fjord Tours die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation durch Fjord Tours bedingt sind.

15. Salvatorische Klausel  
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
 
16. Bootsbenutzung unter Alkoholeinfluss
Es ist , auch zu Ihrer eigenen Sicherheit, strengstens untersagt, unter Alkoholeinfluss mit den Booten zu fahren. Zuwiderhandlung kann im schlimmsten Fall zum vorzeitigen Auszug aus dem Haus führen.

17. Mietfahrzeuge/ Mietboote
Bitte überprüfen Sie in ihrem eigenen Interesse das Boot bei der Übernahme auf eventuelle Schäden. Dies gilt ganz besonders für die Schraube und die Außenbordmotoren. Melden Sie diese sofort dem Vermieter. Bitte beachten Sie insbesondere, dass Sie eine Kreditkarte oder Bargeld als Sicherheitsleistung für eventuell verursachte Schäden benötigen. Die Benutzung von Sportgeräten, insbesondere Booten und Motoren ist nicht versichert. Für Beschädigungen der Boote oder von Bootszubehör, die während der Mietzeit eintreten, haftet der Reisende unmittelbar und im vollen Umfange gegenüber dem norwegischen Eigentümer. Sllte vor Ort eine Kaution verlangt werden, so ist diese per Kreditkarte oder in Bar zu hinterlegen. Diese Kaution muss, wenn Bar, in Kronen hinterlegt werden.Wegen der gr0ßen Kursschwankungen haben wir mit dem Vermieter vereinbart, unsere Angaben in Euro angegeben.

18. Haus und Boote
Der Mieter ist verpflichtet, Haus, Inventar, Boote und Motoren so schonend wie möglich zu behandeln. Er ist für beschädigtes oder verloren gegangenes Eigentum dem Eigentümer gegenüber immer ersatzpflichtig. Insbesondere für die Nutzung der Boote kann der Eigentümer vom Mieter vor Ort verlangen, eine entsprechende Sicherheitserklärung zu unterschreiben. Die Benutzung von Booten nebst Zubehör geschieht immer auf eigene Gefahr. Der Mieter haftet in vollem Umfang für die durch ihn verursachten Schäden.

19. Kautionen
Vom Vermieter der Boote/ Unterkünfte kann vor Ort eine angemessene Kaution verlangt werden. Wir empfehlen ihnen deshalb das Mitführen einer Kreditkarte, da die Kaution andernfalls in bar hinterlegt werden muss.

20. Reinigung der Unterkünfte und Boote
Die Unterkünfte und das Inventar sind schonend zu behandeln. Bitte beachten sie auch, dass in einigen Unterkünften das Rauchen untersagt sein kann ( bedingt durch die Holzbauweise ). Am Abfahrtstag ist das Haus in einem besenreinen Zustand zu verlassen. Das heißt z.B. das Geschirr ist gespült und weggeräumt, das Haus ist gefegt und der Müll entsorgt. Die Boote sind nach der letzten Ausfahrt zu reinigen.
 
21. Sollte keine Bettwäsche und Handtücher in den Angeboten ausgewiesen sein, welche immer Optional oder wie beschrieben Inklusive ist, dann müssen Sie die Bettwäsche und Handtücher  selber mitbringen.

22. Gerichtsstand
Der Reisende kann Fjord Tours nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Fjord Tours gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz von Fjord Tours maßgebend.

23. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung unserer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

24. Für die Vermittlung von INTER-CHALET von unseren Internetseiten aus, gelten ausschließlich die AGB’s von INTER-CHALET.
Eine Gewährleistung kann bei dem ständig der Fortentwicklung unterliegenden Reiserecht naturgemäß nicht übernommen werden.

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